Einkauf in die Pensionskasse - wie viel darf ich freiwillig einzahlen?

Damit man sich in die Pensionskasse einkaufen kann, wird eine individuelle Deckungslücke, auch „Spardefizit“ genannt, vorausgesetzt. Dieses Einkaufspotenzial geht aus dem Pensionskassenausweis hervor.

Lohnerhöhungen sind dabei interessante Möglichkeiten, ein neues Einkaufspotential zu generieren. Die einbezahlten Beträge verbleiben in der Regel bis zur Pensionierung in der Pensionskasse. Nur in bestimmten Fällen wie zum Beispiel bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, dem Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum oder dem definitiven Wegzug ins Ausland können Pensionsgelder vorbezogen werden.

Voraussetzungen und Einschränkungen für einen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung

Neben dem Vorhandensein eines Spardefizits ist es auch ausschlaggebend, ob eine Person bereits Pensionskassengelder für selbstbewohntes Wohneigentum vorbezogen hat. In diesem Fall ist nämlich kein Einkauf mehr möglich, bis der Vorbezug zurückbezahlt worden ist. Sind Freizügigkeitskonten vorhanden, die nicht in die Pensionskasse eingebracht wurden, müssen diese vom vorhandenen Spardefizit abgezogen werden. Ebenso sind unter gewissen Umständen vorhandene 3a-Konten bei der Berechnung des Spardefizits relevant. Ist man aus dem Ausland in die Schweiz zugezogen, kann man in den ersten fünf Jahren nach dem Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung nur maximal 20 % des versicherten Lohns einbezahlen.

Grundsätzlich kann man bis kurz vor der Pensionierung freiwillige Beiträge an die Kasse entrichten. Möchte man sein Pensionskassenguthaben im Zeitpunkt der Pensionierung in Kapitalform beziehen, sollte der letzte Einkauf allerdings bis drei Jahre vor dem Pensionierungsdatum erfolgt sein, da einbezahlte Beträge grundsätzlich für drei Jahre gesperrt sind.

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